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  Satzung

    

Satzung der UNION für Soziale Gerechtigkeit   

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1.

Die Partei führt den Namen

UNION für Soziale Gerechtigkeit,

Kurzbezeichnung: USG

Ziel der UNION für Soziale Gerechtigkeit ist eine Reformierung des auf dem Generationenvertrag beruhenden Rentensystems unter strikter Beachtung des in Art 20 GG normierten Sozialstaatsprinzips und seiner elementaren Grundwerte. Sozial Schwache, Familien und insbesondere Alleinerziehende sollen finanziell und rentenrechtlich gestärkt werden, aktuelle und künftige Rentenberechtigte, die im Vertrauen auf den Bestand des Generationenvertrages keine anderweitige Vorsorge getroffen haben, dürfen nicht beschnitten werden.  Weiter ist die Wiederherstellung einer ausgewogenen Bevölkerungspyramide vordringliches Anliegen der UNION für Soziale Gerechtigkeit, so dass Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft eine neue Wertigkeit zuerkannt werden muss.

Die UNION für Soziale Gerechtigkeit wird durch Parteilose und Mitglieder auf kommunaler, Landes- und Bundesebene bei Wahlen zu Volksvertretungen kandidieren.

2.

Sitz der Partei ist Berlin

3.

Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2

Mitgliedschaft

1.

Mitglied in der USG kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.

2.

Über die Aufnahme entscheidet der örtlich zuständige Gebietsvorstands mit einfacher Mehrheit. In der Gründungsphase kann an Stelle des Vorstands des Gebietsverbands der geschäftsführende Parteivorstand über die Aufnahme entscheiden.

3.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss.

4.

Die Mitgliedschaft in einer links- oder rechtsextremen Vereinigung oder die Förderung von Gruppierungen, die den Zielen der Partei entgegenstehen, schließt die Aufnahme in die USG aus. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch rechtskräftiges Urteil aberkannt sind, können nicht Mitglieder der USG sein.

5.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Der Mitgliedsausweis ist zurück zugeben.

6.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist ausgeschlossen.

7.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Der Antragsteller hat kein Einspruchsrecht.

8.

Grundsätzlich gehört jedes Mitglied dem Kreis- bzw. Landes- oder Bezirksverband seines Hauptwohnsitzes an. Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds beim Landesverband genehmigt werden.

 

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder der Partei haben gleiches Stimmrecht.

2.

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen 1. Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

3.

Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4.

Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo es seinen ersten Wohnsitz hat. (Passives Wahlrecht)

5.

Mitgliedsbeiträge

Monats-Nettoeinkommen                             Monatsbeitrag

(verfügbares Einkommen nach allen Abzügen)

      unter           399,- uro                       2.- uro

                        400 - 599,- uro               3.- uro

                        600 – 1.199,- uro            5.- uro

                        1.200 – 1.499,- uro         9.- uro

                        1.500 – 1.999,- uro         15.- uro

                        2.000 – 2.999,- uro         30.- uro

      ab               3.000,- uro                    60.- uro

 

Bei Mandatsträgern/trägerinnen wird neben ihrem Erwerbseinkommen im übrigen auch die Höhe ihrer Netto-Diäten zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages zugrunde gelegt.

Jedes Mitglied erhält die Parteizeitung frei Haus zugestellt. Die jeweilige Gliederung beteiligt sich mit 0,50 Euro pro Exemplar.

6.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung / Überweisung o. ä. jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Bei Fehlüberweisungen auf Konten von unteren Gebietseinheiten leiten diese die Beiträge unverzüglich auf das zentrale Bundeskonto weiter. Das Mahnverfahren und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden.

7.

Nach einem vom Parteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes‑, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen.

Bis zu einer Änderung des Verteilerschlüssels durch einen Parteitag gilt der folgende Verteilerschlüssel:

Landesverband           :     20 Prozent

Kreis/Bezirksverband   :     20 Prozent

Ortsverband               :     30 Prozent

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen.

Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.

8.

Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären.

 

Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich (s. 3.6) an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Parteivorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.

 

§ 4

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1.

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind:

-       Verwarnung und Rüge.

-       Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und Parteiämter bis zur Dauer von zwei Jahren.

-       Das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren.

-       Aberkennung eines Parteiamtes

-       Ausschluss aus der Partei.

 

2.

Der Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei ist schriftlich zu begründen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Datum der Übergabe bei der Post ist aktenkundig zu machen.

3.

In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundes- oder Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

4.

Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen tragende Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse schädigt oder sich sonst eines groben Verstoßes gegen die Satzung und das Programm schuldig macht.

5.

Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist und dieser Schaden einzutreten droht.

6.

Bei der Handhabung von Ordnungsmaßnahmen ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, so dass von einer schärferen Ordnungsmaßnahme nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn eine mildere nicht ausreicht oder wenn das Mitglied das beanstandete Verhalten auf Grund der milderen Ordnungsmaßnahme nicht ändert.

7.

Über Ordnungsmaßnahmen – außer dem Parteiausschluss – entscheidet der jeweilige Kreisvorstand bzw. Bezirksvorstand, bei Mitgliedern des Kreis- bzw. Bezirksvorstands der Landesvorstand, bei  Mitgliedern des Landesvorstands und des Parteivorstands der Parteivorstand.

Über einen Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

 

8.

Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen das zuständige Parteischiedsgericht anrufen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

9.

Gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte ist innerhalb eines Monats die Berufung an das Parteischiedsgericht gegeben. Die Anrufung des Parteischiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 5

Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

1.

Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes (§ 4 Ziff. 2 gilt entsprechend).

2.

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind:

-       zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen

-       Amtsenthebung eines Gebietsverbandsvorstands und Einsetzung eines kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden durch den amtierenden Parteivorstand.

3.

Ordnungsmaßnahmen nach Ziff. 2 sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.

4.

Ein schwerwiegender Verstoß im Sinne von Ziff. 3 liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der USG einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend  § 4 Ziff. 4 und 5 begeht und trotz zweimaliger Abmahnung fortsetzt.

5.

Der nächsthöhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird.

6.

Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtordnung.

 

§ 6

Allgemeine Gliederung der Partei

1.

Die UNION für Soziale Gerechtigkeit ist gegliedert in Landesverbände, Kreis- bzw. Bezirksverbände und Ortsverbände sowie Arbeitsgemeinschaften, die auch übergreifend gebildet werden können.

2.

Die Gebietseinteilung der Landesverbände entsprechen den Gebieten der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.

3.

Die Gebietseinteilungen der Kreis-, Bezirks- und Ortsverbände entsprechen den kommunalen Gliederungen.

 

§ 7

Der Vorstand

Zusammensetzung und Befugnisse

1.

Der Parteivorstand besteht aus höchstens 10 geheim gewählten Mitgliedern und den ersten Vorsitzenden der Landesverbände, von denen jeweils drei stimmberechtigt sind.

Der geschäftsführende Parteivorstand (Präsidium) besteht aus

-       der / dem 1. Vorsitzenden (Parteivorsitzender, Bundesvorsitzender)

-       dem / der Stellvertreter/-in

-       dem / der Schatzmeister/-in

-       dem / der stellvertretenden Schatzmeister/-in

2.

Der Parteivorstand leitet die Partei. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei, soweit diese nicht dem Bundesparteitag vorbehalten sind.

3.

Sitzungen des Parteivorstands finden auf Einladung durch den Parteivorsitzenden/Bundesvorsitzenden mindestens viermal im Jahr statt. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Parteivorstands durch den Parteivorsitzenden einzuberufen.

4.

Der Parteivorsitzende/Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt einer seiner  gleichberechtigten Stellvertreter an seine Stelle.

5.

Die Parteivorsitzenden/Bundesvorsitzenden haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB, ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

6.

Der Parteivorstand wird nach 2 Jahren Amtstätigkeit neu gewählt.

7.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

8.

Der Parteivorstand ist Eigentümer aller vorhandenen Gelder und des sonstigen Vermögens. Er ist berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle der UNION für Soziale Gerechtigkeit zustehenden Ansprüche gegen Schuldner der Partei geltend zu machen.

9.

Das Präsidium vertritt mit mindestens zwei Unterschriften die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Sind nach den Wahlvorschriften mindestens drei Unterschriften erforderlich, so sind neben der/dem 1.Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/-innen auch die übrigen Vorstandsmitglieder unterschriftsberechtigt.

Gerichtstand ist der Sitz der Partei.

10.

Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.

 

§ 8

Der Parteitag

1.

Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.

Er setzt sich zusammen aus den von den Landesparteitagen geheim gewählten Delegierten und den Mitgliedern des geheim gewählten Bundesparteivorstandes. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder des Parteitages mit Stimmrecht ausgestattet. Die von den Landesparteitagen gewählten Delegierten sollen nach Anzahl der Bundestagswahlkreise in den einzelnen Ländern gewählt werden.

Für jeweils 2 Wahlkreise wird ein/e Delegierte/r, bei ungerader Zahl der Wahlkreise wird nach unten abgerundet (z.B. 5 Wahlkreise = 2 Delegierte).

2.

Der Parteitag beschließt insbesondere über

  • das Parteiprogramm
  • die Satzung,
  • die Beitragsordnung,
  • die Schiedsgerichtsordnung,
  • Bündnisse oder Verschmelzung mit anderen Parteien
  • Auflösung der Partei.

3.

Dem Parteitag ist jedes zweite Kalenderjahr ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes zu unterbreiten. Der Partei beschließt über diesen Bericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch drei Rechnungsprüfer, die vom Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

4.

Der Parteitag wählt den Parteivorstand.

 

§ 9

Einberufung der Parteitage

Beschlussfassung und Protokollierung

1.

Der Parteitag ist vom Parteivorstand einzuberufen.

2.

Der Parteitag hat über den Ort, an dem der nächste Parteitag stattfinden soll, zu beschließen.

3.

Der Parteitag soll mit einer Ladungsfrist von einen Monat unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung durch e-Mail, Bekanntgabe auf der Internetseite der UNION für Soziale Gerechtigkeit oder einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen werden.

Mindestens zwei Monate vor dem Parteitag sind die Mitglieder und Verbände auf den bevorstehenden Parteitag hinzuweisen.

4.

Anträge für den Parteitag sind von den Landes-, Kreis- und Ortsverbänden oder Arbeitsgemeinschaften schriftlich mit kurzer Begründung beim Parteivorstand einzureichen.

5.

Über den Parteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von jeweiliger Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird. Veröffentlichung erfolgt im Internet und in der Parteizeitung.

6.

Die Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

 

§ 10

Wahlen zu Volksvertretungen

1.

Die Aufstellung von Bewerbern/innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung im Rahmen der gültigen Wahlgesetze erfolgen.

2.

Kandidaten/innen für Gemeindevertretungen bzw. Kreistage oder Bezirksverordnetenversammlungen werden von den Kreis- bzw. Ortsverbänden geheim gewählt.

3.

Kandidaten/innen für Landeslisten für Bundestags- und Landtagswahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.

4.

Direktkandidaten/innen für Bundestags- und Landtagswahlen werden durch die zuständigen Wahlkreis-Versammlungen in geheimer Wahl gewählt.

 

§ 11

Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes

Verschmelzung mit einer anderen Partei

1.

Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien beschlossen, so findet eine schriftliche Urabstimmung von allen aktuell stimmberechtigten Mitgliedern statt.

Der Abstimmungszeitpunkt wird vom Parteivorstand festgelegt. Die Urabstimmung ist spätestens drei Monate nach dem Parteitagsbeschluss durchzuführen. Der Inhalt des Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlusses sowie der Schlusszeitpunkt der schriftlichen Stimmabgabe müssen im Internet, per e-Mail und in der Parteizeitung durch den Parteivorstand veröffentlicht werden. Ergeben die abgegebenen Stimmen eine Zweidrittelmehrheit für Auflösung oder Verschmelzung, so gilt der Parteitagsbeschluss als bestätigt.

2.

Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen dem Land Berlin zu. Dieser ist verpflichtet, das anfallende Vermögen entsprechend der Satzung gemeinnützig zu verwenden.

 

§ 12

Finanzverfassung

1.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben (vgl. § 4 der Satzung)

2.

Die Partei ist berechtigt, Spenden anzunehmen, ausgenommen Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.

3.

Finanzordnung:

Die Finanzordnung bestimmt die Einzelheiten der Finanzverwaltung der UNION für Soziale Gerechtigkeit. Unter anderem wird darin geregelt:

-   Definition der Einnahmen und Ausgaben,

-   die Mitgliedsbeitragsordnung,

-   Verteilung der Mittel auf Bundespartei und Gebietsverbände,

-   Kontenführung und Buchführung,

-   Kreditaufnahme und Eingehen von Verbindlichkeiten.

Über die Finanzordnung beschließt der Bundesvorstand.

4.

Bankkonten dürfen nur auf den Namen der UNION für Soziale Gerechtigkeit mit dem Zusatz des Gebietsverbands eingerichtet und unterhalten werden. Privatkonten sind nicht zulässig. Alle eingerichteten Parteikonten sind dem Bundesschatzmeister zu melden. Der Vorsitzende und der Schatzmeister des jeweiligen Gebietsverbandes sind hinsichtlich ihrer Konten verfügungsberechtigt. Der Vorsitzende kann weiteren Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.

Die Beantragung von Krediten bzw. das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten ab einer bestimmten Höhe durch einen Gebietsverband kann nur nach einem Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des betreffenden Vorstands und nach schriftlicher Zustimmung des Bundesschatzmeisters erfolgen. Genaueres regelt die Finanzordnung der UNION für Soziale Gerechtigkeit.

5.

Nach dem Auflösungsbeschluss eines Gebietsverbands verliert dieser die Verfügungsgewalt über alle Vermögenswerte einschließlich der Kassen- und Kontobestände. Mit dem Auflösungsbeschluss gehen die Vermögenswerte auf den übergeordneten Gebietsverband über.

6.

Die USG und ihre Untergliederungen führen über ihre Einnahmen und Ausgaben und ihr Vermögen nach dem Parteiengesetz Buch.

7.

Der vom Bundesparteitag jährlich zu bestätigende Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung, jeweils getrennt nach Bundespartei und Landesverbände, und den Rechenschaftsberichten der jeweils nachgeordneten Gebietsverbände.

8.

Rechenschaftsbericht:

Gemäß Parteiengesetz erstellt der Bundesvorstand für jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen der Partei. Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorzulegen.

Auf dem der Erstellung nächstfolgenden Bundesparteitag ist der Rechenschaftsbericht zu erörtern. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

Der Prüfungsvermerk ist Teil des Rechenschaftsberichts. Gemäß Parteiengesetz besteht der Rechenschaftsbericht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung.

In den Rechenschaftsbericht der Partei sind die Rechenschaftsberichte der einzelnen Landesverbände sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl sind gemäß Parteiengesetz gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den nach dem Parteiengesetz gegliederten wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.

Die Bundespartei und ihre Gliederungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung über die Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen verpflichtet. Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechnungsunterlagen aufzubewahren.

Stichtag des Rechenschaftsberichts ist jeweils der 31.12. des dem Bundesparteitag vorausgehenden Jahres.

Der Rechenschaftsbericht muss vor der Vorlage beim Bundesparteitag von zwei beim vorangegangenen Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern geprüft werden. Das Ergebnis muss dem Bundesparteitag vorgelegt werden.

Die von den Parteitagen gewählten Rechnungsprüfer können jederzeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Prüfungen vornehmen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt geheim. Sie haben den Kassenbericht des Vorstands zu überprüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.

 

§ 13

Rechenschaftsbericht

1.

Der Parteivorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei und ihren Untergliederungen innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

2.

Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer nach den jeweiligen gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes geprüft werden.

3.

Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.

4.

Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.

5.

Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung.

6.

In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie der Kreis- und Ortsverbände je Landesverband aufzunehmen.

7.

Die Rechenschaftslegung unterliegt den Vorschriften des Parteiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 14

Parteischiedsgerichte

1.

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind beim Parteivorstand und bei den Landesverbänden Schiedsgerichte zu bilden.

2.

Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

3.

Die Zusammensetzung und das Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt, die vom Parteitag zu beschließen ist.

 

§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt der Parteitag.

 

§ 16

Geltung der Satzung für Untergliederungen

1.

Diese Satzung gilt auch für Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Soweit eine unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften nicht in Betracht kommt, sind diese sinngemäß anzuwenden. Für die Untergliederungen werden Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch einfachen Brief oder E-Mail an jedes Mitglied oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Untergliederung in der Parteizeitung einberufen.

2.

Orts-, Kreis- und Bezirksverbände können ab fünf Mitgliedern mit mindestens zwei Vorständen gegründet werden.

Landesverbände brauchen mindestens 3 Vorstandsmitglieder.