§ 1
Name, Sitz und
Tätigkeitsgebiet
1.
Die Partei führt den Namen
UNION für Soziale Gerechtigkeit,
Kurzbezeichnung: USG
Ziel der UNION für Soziale
Gerechtigkeit ist eine Reformierung des auf dem Generationenvertrag beruhenden
Rentensystems unter strikter Beachtung des in Art 20 GG normierten
Sozialstaatsprinzips und seiner elementaren Grundwerte. Sozial Schwache,
Familien und insbesondere Alleinerziehende sollen finanziell und
rentenrechtlich gestärkt werden, aktuelle und künftige Rentenberechtigte, die
im Vertrauen auf den Bestand des Generationenvertrages keine anderweitige
Vorsorge getroffen haben, dürfen nicht beschnitten werden. Weiter ist die Wiederherstellung einer
ausgewogenen Bevölkerungspyramide vordringliches Anliegen der UNION für Soziale Gerechtigkeit, so dass Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft eine
neue Wertigkeit zuerkannt werden muss.
Die UNION für Soziale Gerechtigkeit
wird durch Parteilose und Mitglieder auf kommunaler, Landes- und Bundesebene
bei Wahlen zu Volksvertretungen kandidieren.
2.
Sitz der Partei ist Berlin
3.
Ihr Tätigkeitsgebiet ist die
Bundesrepublik Deutschland.
§ 2
Mitgliedschaft
1.
Mitglied in der USG kann jeder werden, der sich zu
ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im
Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der örtlich
zuständige Gebietsvorstands mit einfacher Mehrheit. In der Gründungsphase kann
an Stelle des Vorstands des Gebietsverbands der geschäftsführende
Parteivorstand über die Aufnahme entscheiden.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch
schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss.
4.
Die Mitgliedschaft in einer links- oder
rechtsextremen Vereinigung oder die Förderung von Gruppierungen, die den Zielen
der Partei entgegenstehen, schließt die Aufnahme in die USG aus. Personen,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch rechtskräftiges
Urteil aberkannt sind, können nicht Mitglieder der USG sein.
5.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
Der Mitgliedsausweis ist zurück zugeben.
6.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen
Partei ist ausgeschlossen.
7.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht
begründet werden. Der Antragsteller hat kein Einspruchsrecht.
8.
Grundsätzlich gehört jedes Mitglied dem Kreis- bzw.
Landes- oder Bezirksverband seines Hauptwohnsitzes an. Ausnahmen können auf
Antrag des Mitglieds beim Landesverband genehmigt werden.
§ 3
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1.
Die Mitglieder der Partei
haben gleiches Stimmrecht.
2.
Die Ausübung des Stimmrechts
ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen 1. Wohnsitz im Gebietsverband hat und
mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(Aktives Wahlrecht)
3.
Jedes Mitglied ist jederzeit
zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Bereits bezahlte Beiträge
werden nicht zurückerstattet.
4.
Jedes Mitglied hat das Recht
an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur dort in den Vorstand eines
Gebietsverbandes gewählt werden, wo es seinen ersten Wohnsitz hat. (Passives
Wahlrecht)
5.
Mitgliedsbeiträge
Monats-Nettoeinkommen Monatsbeitrag
(verfügbares Einkommen nach
allen Abzügen)
unter 399,-
€uro 2.-
€uro
400
- 599,- €uro 3.- €uro
600
– 1.199,- €uro 5.- €uro
1.200
– 1.499,- €uro 9.- €uro
1.500
– 1.999,- €uro 15.- €uro
2.000
– 2.999,- €uro 30.- €uro
ab 3.000,-
€uro 60.-
€uro
Bei Mandatsträgern/trägerinnen wird neben ihrem Erwerbseinkommen im übrigen auch die Höhe ihrer Netto-Diäten zur Berechnung des
Mitgliedsbeitrages zugrunde gelegt.
Jedes Mitglied erhält die
Parteizeitung frei Haus zugestellt. Die jeweilige Gliederung beteiligt sich mit
0,50 Euro pro Exemplar.
6.
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung /
Überweisung o. ä. jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Bei
Fehlüberweisungen auf Konten von unteren Gebietseinheiten leiten diese die
Beiträge unverzüglich auf das zentrale Bundeskonto weiter. Das Mahnverfahren
und die Verteilung der Beiträge obliegt der
Bundespartei in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden.
7.
Nach einem vom Parteitag
festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes‑, Kreis- und
Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen.
Bis zu einer Änderung des
Verteilerschlüssels durch einen Parteitag gilt der folgende Verteilerschlüssel:
Landesverband : 20
Prozent
Kreis/Bezirksverband : 20
Prozent
Ortsverband : 30
Prozent
Es muss jedoch gewährleistet
sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile
weiterhin dem Kreisverband zufließen.
Wenn es keinen Kreisverband
gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.
8.
Zweckgebundene Spenden (auch
Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem
vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind
gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden
zu klären.
Nicht zweckgebundene Spenden
verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern,
sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die
Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich (s.
3.6) an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Parteivorstand kann
Spendenbescheinigungen ausstellen.
§ 4
Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder
1.
Zulässige Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder sind:
- Verwarnung
und Rüge.
- Zeitweilige
Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und
Parteiämter bis zur Dauer von zwei Jahren.
- Das
zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur
Dauer von zwei Jahren.
- Aberkennung
eines Parteiamtes
- Ausschluss
aus der Partei.
2.
Der Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei ist
schriftlich zu begründen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Datum der Übergabe bei der Post ist
aktenkundig zu machen.
3.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die
sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundes- oder Landesvorstand ein
Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts ausschließen.
4.
Ordnungsmaßnahmen können
eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen
tragende Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse schädigt oder sich sonst eines
groben Verstoßes gegen die Satzung und das Programm schuldig macht.
5.
Auf Ausschluss kann nur
erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch
schwerer Schaden für die Partei entstanden ist und dieser Schaden einzutreten
droht.
6.
Bei der Handhabung von
Ordnungsmaßnahmen ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, so dass von
einer schärferen Ordnungsmaßnahme nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn eine
mildere nicht ausreicht oder wenn das Mitglied das beanstandete Verhalten auf
Grund der milderen Ordnungsmaßnahme nicht ändert.
7.
Über Ordnungsmaßnahmen – außer
dem Parteiausschluss – entscheidet der jeweilige Kreisvorstand bzw.
Bezirksvorstand, bei Mitgliedern des Kreis- bzw. Bezirksvorstands der
Landesvorstand, bei Mitgliedern des
Landesvorstands und des Parteivorstands der Parteivorstand.
Über einen Parteiausschluss
entscheidet das Landesschiedsgericht.
8.
Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene
Mitglied innerhalb von vier Wochen das zuständige Parteischiedsgericht anrufen.
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
9.
Gegen Entscheidungen der
Landesschiedsgerichte ist innerhalb eines Monats die Berufung an das
Parteischiedsgericht gegeben. Die Anrufung des Parteischiedsgerichts hat keine
aufschiebende Wirkung. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 5
Ordnungsmaßnahmen
gegen Gebietsverbände
1.
Ordnungsmaßnahmen gegen
Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächsthöheren
Gebietsverbandes (§ 4 Ziff. 2 gilt entsprechend).
2.
Zulässige Ordnungsmaßnahmen
gegen Gebietsverbände sind:
- zeitweiliges
Verbot von politischen Handlungen
- Amtsenthebung
eines Gebietsverbandsvorstands und Einsetzung eines kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden
durch den amtierenden Parteivorstand.
3.
Ordnungsmaßnahmen nach Ziff. 2 sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in
schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder
gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
4.
Ein schwerwiegender Verstoß im
Sinne von Ziff. 3 liegt vor, wenn der Gebietsverband
oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der USG einsetzt,
Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht
befolgt, Verstöße entsprechend § 4 Ziff. 4 und 5 begeht und trotz zweimaliger Abmahnung
fortsetzt.
5.
Der nächsthöhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme
der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine
Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag
bestätigt wird.
6.
Berufungsmöglichkeiten bei
Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtordnung.
§ 6
Allgemeine Gliederung
der Partei
1.
Die UNION für Soziale Gerechtigkeit ist gegliedert in Landesverbände, Kreis- bzw. Bezirksverbände und
Ortsverbände sowie Arbeitsgemeinschaften, die auch übergreifend gebildet werden
können.
2.
Die Gebietseinteilung der
Landesverbände entsprechen den Gebieten der
Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
3.
Die Gebietseinteilungen der
Kreis-, Bezirks- und Ortsverbände entsprechen den kommunalen Gliederungen.
§ 7
Der Vorstand
Zusammensetzung und
Befugnisse
1.
Der Parteivorstand besteht aus
höchstens 10 geheim gewählten Mitgliedern und den ersten Vorsitzenden der
Landesverbände, von denen jeweils drei stimmberechtigt sind.
Der geschäftsführende
Parteivorstand (Präsidium) besteht aus
- der / dem 1. Vorsitzenden
(Parteivorsitzender, Bundesvorsitzender)
- dem / der Stellvertreter/-in
- dem / der Schatzmeister/-in
- dem / der stellvertretenden Schatzmeister/-in
2.
Der Parteivorstand leitet die Partei. Er ist
zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei, soweit
diese nicht dem Bundesparteitag vorbehalten sind.
3.
Sitzungen des Parteivorstands finden auf Einladung
durch den Parteivorsitzenden/Bundesvorsitzenden mindestens viermal im Jahr
statt. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens zwei
Dritteln aller Mitglieder des Parteivorstands durch den Parteivorsitzenden
einzuberufen.
4.
Der Parteivorsitzende/Bundesvorsitzende ist
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen
zu werden braucht, tritt einer seiner
gleichberechtigten Stellvertreter an seine Stelle.
5.
Die Parteivorsitzenden/Bundesvorsitzenden haben
insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB,
ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
6.
Der Parteivorstand wird nach 2
Jahren Amtstätigkeit neu gewählt.
7.
Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht erreicht, so
findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten/innen,
welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit findet eine
Stichwahl statt.
8.
Der Parteivorstand ist
Eigentümer aller vorhandenen Gelder und des sonstigen Vermögens. Er ist berechtigt,
in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle der UNION für Soziale Gerechtigkeit zustehenden Ansprüche gegen Schuldner der Partei geltend zu
machen.
9.
Das Präsidium vertritt mit
mindestens zwei Unterschriften die Partei gerichtlich und außergerichtlich.
Sind nach den Wahlvorschriften mindestens drei Unterschriften erforderlich, so
sind neben der/dem 1.Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/-innen auch die übrigen Vorstandsmitglieder
unterschriftsberechtigt.
Gerichtstand ist der Sitz der
Partei.
10.
Der Parteivorstand kann
jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von ihnen Aufschlüsse
anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen
Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.
§ 8
Der Parteitag
1.
Der Parteitag ist das oberste
Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.
Er setzt sich zusammen aus den
von den Landesparteitagen geheim gewählten Delegierten und den
Mitgliedern des geheim gewählten Bundesparteivorstandes. Die Mitglieder des
Bundesvorstandes sind nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl
der Versammlungsmitglieder des Parteitages mit Stimmrecht ausgestattet. Die von
den Landesparteitagen gewählten Delegierten sollen nach Anzahl der
Bundestagswahlkreise in den einzelnen Ländern gewählt werden.
Für jeweils 2
Wahlkreise wird ein/e Delegierte/r, bei ungerader Zahl der Wahlkreise wird nach
unten abgerundet (z.B. 5 Wahlkreise = 2 Delegierte).
2.
Der Parteitag beschließt
insbesondere über
- das Parteiprogramm
- die Satzung,
- die Beitragsordnung,
- die Schiedsgerichtsordnung,
- Bündnisse oder Verschmelzung mit anderen
Parteien
- Auflösung der Partei.
3.
Dem Parteitag ist jedes zweite
Kalenderjahr ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes zu unterbreiten. Der Partei
beschließt über diesen Bericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der
Berichterstattung durch drei Rechnungsprüfer, die vom Parteitag gewählt werden,
zu überprüfen.
4.
Der Parteitag wählt den
Parteivorstand.
§ 9
Einberufung der
Parteitage
Beschlussfassung und
Protokollierung
1.
Der Parteitag ist vom
Parteivorstand einzuberufen.
2.
Der Parteitag hat über den
Ort, an dem der nächste Parteitag stattfinden soll, zu beschließen.
3.
Der Parteitag soll mit einer
Ladungsfrist von einen Monat unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung durch
e-Mail, Bekanntgabe auf der Internetseite der UNION für Soziale Gerechtigkeit
oder einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen werden.
Mindestens zwei Monate vor dem
Parteitag sind die Mitglieder und Verbände auf den bevorstehenden Parteitag
hinzuweisen.
4.
Anträge für den Parteitag sind
von den Landes-, Kreis- und Ortsverbänden oder Arbeitsgemeinschaften
schriftlich mit kurzer Begründung beim Parteivorstand einzureichen.
5.
Über den Parteitag und die
Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von jeweiliger
Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird.
Veröffentlichung erfolgt im Internet und in der Parteizeitung.
6.
Die Beschlüsse des Parteitages
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die
Satzung etwas anderes vorschreiben.
§ 10
Wahlen zu
Volksvertretungen
1.
Die Aufstellung von
Bewerbern/innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung im
Rahmen der gültigen Wahlgesetze erfolgen.
2.
Kandidaten/innen für
Gemeindevertretungen bzw. Kreistage oder Bezirksverordnetenversammlungen werden
von den Kreis- bzw. Ortsverbänden geheim gewählt.
3.
Kandidaten/innen für
Landeslisten für Bundestags- und Landtagswahlen werden von den zuständigen
Mitgliederversammlungen geheim gewählt.
4.
Direktkandidaten/innen für
Bundestags- und Landtagswahlen werden durch die zuständigen
Wahlkreis-Versammlungen in geheimer Wahl gewählt.
§ 11
Auflösung der Partei
oder eines Gebietsverbandes
Verschmelzung mit
einer anderen Partei
1.
Hat der Parteitag die
Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen
Parteien beschlossen, so findet eine schriftliche Urabstimmung von allen
aktuell stimmberechtigten Mitgliedern statt.
Der Abstimmungszeitpunkt wird
vom Parteivorstand festgelegt. Die Urabstimmung ist spätestens drei Monate nach
dem Parteitagsbeschluss durchzuführen. Der Inhalt des Auflösungs- oder
Verschmelzungsbeschlusses sowie der Schlusszeitpunkt der schriftlichen
Stimmabgabe müssen im Internet, per e-Mail und in der Parteizeitung durch den
Parteivorstand veröffentlicht werden. Ergeben die abgegebenen Stimmen eine
Zweidrittelmehrheit für Auflösung oder Verschmelzung, so gilt der
Parteitagsbeschluss als bestätigt.
2.
Bei Auflösung der Partei fällt
das Parteivermögen dem Land Berlin zu. Dieser ist verpflichtet, das anfallende
Vermögen entsprechend der Satzung gemeinnützig zu verwenden.
§ 12
Finanzverfassung
1.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben (vgl. § 4 der
Satzung)
2.
Die Partei ist berechtigt, Spenden anzunehmen,
ausgenommen Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten
wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
3.
Finanzordnung:
Die Finanzordnung bestimmt die Einzelheiten der
Finanzverwaltung der UNION für Soziale Gerechtigkeit. Unter anderem wird
darin geregelt:
-
Definition der Einnahmen und Ausgaben,
-
die Mitgliedsbeitragsordnung,
-
Verteilung der Mittel auf Bundespartei und
Gebietsverbände,
-
Kontenführung und Buchführung,
-
Kreditaufnahme und Eingehen von Verbindlichkeiten.
Über die Finanzordnung beschließt der
Bundesvorstand.
4.
Bankkonten dürfen nur auf den Namen der UNION für Soziale Gerechtigkeit mit dem Zusatz des Gebietsverbands eingerichtet und
unterhalten werden. Privatkonten sind nicht zulässig. Alle eingerichteten
Parteikonten sind dem Bundesschatzmeister zu melden. Der Vorsitzende und der
Schatzmeister des jeweiligen Gebietsverbandes sind hinsichtlich ihrer Konten
verfügungsberechtigt. Der Vorsitzende kann weiteren Vorstandsmitgliedern
Vollmacht erteilen.
Die Beantragung von Krediten bzw. das Eingehen von
sonstigen Verbindlichkeiten ab einer bestimmten Höhe durch einen Gebietsverband
kann nur nach einem Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des betreffenden Vorstands
und nach schriftlicher Zustimmung des Bundesschatzmeisters erfolgen. Genaueres
regelt die Finanzordnung der UNION für Soziale Gerechtigkeit.
5.
Nach dem Auflösungsbeschluss eines Gebietsverbands
verliert dieser die Verfügungsgewalt über alle Vermögenswerte einschließlich
der Kassen- und Kontobestände. Mit dem Auflösungsbeschluss gehen die
Vermögenswerte auf den übergeordneten Gebietsverband über.
6.
Die USG und ihre Untergliederungen führen über
ihre Einnahmen und Ausgaben und ihr Vermögen nach dem Parteiengesetz Buch.
7.
Der vom Bundesparteitag jährlich zu bestätigende
Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie
einer Vermögensrechnung, jeweils getrennt nach Bundespartei und Landesverbände,
und den Rechenschaftsberichten der jeweils nachgeordneten
Gebietsverbände.
8.
Rechenschaftsbericht:
Gemäß Parteiengesetz erstellt der Bundesvorstand
für jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der
Mittel sowie das Vermögen der Partei. Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30.
September des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages vorzulegen.
Auf dem der Erstellung nächstfolgenden
Bundesparteitag ist der Rechenschaftsbericht zu erörtern. Der Rechenschaftsbericht
muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
geprüft werden.
Der Prüfungsvermerk ist Teil des
Rechenschaftsberichts. Gemäß Parteiengesetz besteht der Rechenschaftsbericht
aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung.
In den Rechenschaftsbericht der Partei sind die
Rechenschaftsberichte der einzelnen Landesverbände sowie die
Rechenschaftsberichte der nachgeordneten
Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die wahlkampfbezogenen Kosten einer
jeden Wahl sind gemäß Parteiengesetz gegliedert und unabhängig von den
Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den nach dem Parteiengesetz
gegliederten wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.
Die Bundespartei und ihre Gliederungen sind zu
einer ordnungsgemäßen Buchführung über die Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen
verpflichtet. Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Die Landesverbände haben
die Teilberichte der ihnen nachgeordneten
Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechnungsunterlagen aufzubewahren.
Stichtag des Rechenschaftsberichts ist jeweils der
31.12. des dem Bundesparteitag vorausgehenden Jahres.
Der Rechenschaftsbericht muss vor der Vorlage beim
Bundesparteitag von zwei beim vorangegangenen Bundesparteitag gewählten
Rechnungsprüfern geprüft werden. Das Ergebnis muss dem Bundesparteitag
vorgelegt werden.
Die von den Parteitagen gewählten Rechnungsprüfer
können jederzeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Prüfungen vornehmen.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt geheim. Sie haben den Kassenbericht des
Vorstands zu überprüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.
§ 13
Rechenschaftsbericht
1.
Der Parteivorstand hat über
die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei und ihren
Untergliederungen innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind sowie über
das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft
zu geben.
2.
Der Rechenschaftsbericht muss
von einem Wirtschaftsprüfer nach den jeweiligen gültigen Vorschriften des
Parteiengesetzes geprüft werden.
3.
Der Rechenschaftsbericht ist
bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages einzureichen.
4.
Der Rechenschaftsbericht der
Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag zur
Erörterung vorzulegen.
5.
Der Rechenschaftsbericht
besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung.
6.
In den Rechenschaftsbericht
der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach
Bundesverband und Landesverbänden sowie der Kreis- und Ortsverbände je
Landesverband aufzunehmen.
7.
Die Rechenschaftslegung
unterliegt den Vorschriften des Parteiengesetzes in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 14
Parteischiedsgerichte
1.
Zur Schlichtung und
Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit
einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der
Satzung sind beim Parteivorstand und bei den Landesverbänden Schiedsgerichte zu
bilden.
2.
Die Mitglieder der
Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines
Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
3.
Die Zusammensetzung und das
Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine Schiedsgerichtsordnung
geregelt, die vom Parteitag zu beschließen ist.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
beschließt der Parteitag.
§ 16
Geltung der Satzung
für Untergliederungen
1.
Diese Satzung gilt auch für
Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Soweit eine unmittelbare Anwendung
einzelner Vorschriften nicht in Betracht kommt, sind diese sinngemäß
anzuwenden. Für die Untergliederungen werden Mitgliederversammlungen mit einer
Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch einfachen Brief oder E-Mail an jedes
Mitglied oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Untergliederung in der
Parteizeitung einberufen.
2.
Orts-, Kreis- und
Bezirksverbände können ab fünf Mitgliedern mit mindestens zwei Vorständen
gegründet werden.
Landesverbände brauchen
mindestens 3 Vorstandsmitglieder.